AGB

Allgemeine Verkaufsbedingungen der KAPAG Karton + Papier AG

1. Angebot:
Preis, Menge, Lieferfristen und Liefermöglichkeiten unserer Angebote sind freibleibend. Vertragsgegenstand ist die Lieferung von Papier, Karton und Papiererzeugnissen jeder Art. Der Kaufvertrag kommt zustande zwischen dem Käufer und dem Verkäufer. Alle Aufträge bedürfen einer schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Der Kaufvertrag kommt erst mit dieser Bestätigung zustande. Der Inhalt der Bestätigung ist ausschliesslich massgebend.

Mündliche, telefonische und elektronische (z.B. per Email) Abmachungen sind nur dann verbindlich, wenn sie nachträglich schriftlich bestätigt werden, es sei denn, dass im Einzelfalle die Verbindlichkeit ausdrücklich vereinbart wird.

Die vereinbarten Preise basieren auf der bei Vertragsabschluss bestehenden Kostensituation. Zwischenzeitlich gestiegene Kosten erhöhen die vereinbarten Verkaufspreise entsprechend. Die Preise sind Nettopreise zuzüglich Mehrwertsteuer.

2. Qualitätsangaben:
Angaben über die einzelnen Qualitäten sind als ungefähre Mittelwerte anzusehen. Abweichungen innerhalb der in jedem Einzelfalle möglichen Fehlergrenzen, wie sie trotz aller Sorgfalt bei der Herstellung der Ware und der Bestimmung der Ware unvermeidlich sind, bleiben ausdrücklich vorbehalten.

3. Berechnung:
Für die Berechnung sind die von uns ermittelten Mengen- und Stückzahlen massgebend.

4. Mengenabweichungen:
Bei der Produktion behalten wir uns eine Mehr- oder Minderlieferung gegenüber dem bestellten Quantum vor:

Bestellungen unter 5 Tonnen + / - 10 %, Bestellungen über 5 Tonnen + / - 5 %.

Für Spezialanfertigungen (nicht maschinenfertig hergestellte Listensorten) behalten wir uns für alle Qualitäten + / - 15 % vor. Schliesst der Käufer den Spielraum nach einer Seite aus, haben wir das Recht der doppelten Mengenabweichung nach der anderen Seite.

5. Massabweichungen:
Folgende Massabweichungen behalten wir uns vor:

Formatware in der Länge und der Breite: + / - 2,0 mm

Rollenware in der Breite: - 1,0 mm/ + 2,0 mm

Buchbinderzuschnitte: + / - 0,5 mm

6. Gewichts- und Stärkeabweichungen:
Gegenüber dem bestellten Quadratmetergewicht behalten wir uns bei allen Sorten ab 400 g/m2 eine Abweichung von + / - 5 % vor, gegenüber der bestellten Dicke + / - 0,04 mm. Schliesst der Käufer den Spielraum nach einer Seite aus, kann das Gewicht oder die Stärke um das Doppelte nach der anderen Seite abweichen. Beim Feststellen der Gewichtsdifferenz ist das durchschnittliche Gewicht der Anfertigung und nicht das Gewicht einzelner vom Durchschnitt abweichender Bogen oder Rollenteile massgebend. Entscheidend ist eine Stichprobenprüfung mit einer Aussagewahrscheinlichkeit von 95 %, gemessen in einem Klima von 23° C Wärme und 50 % relativer Feuchtigkeit.

7. Qualitätsabweichungen:
Kleinere Qualitätsabweichungen behalten wir uns vor. Ansprüche in Bezug auf Druck- und Verarbeitungseigenschaften und allfällige Einflüsse auf das Druck-/Verpackungsgut kann der Käufer lediglich unter Berücksichtigung der Eigenschaften der betreffenden Sorten und Stärken stellen. Im Einzelfall können wir auch weitere Qualitätsmerkmale vereinbaren.

8. Beanstandungen:
Die Ware ist unverzüglich nach dem Eintreffen am Bestimmungsort zu untersuchen und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu behandeln. Die Untersuchungspflicht besteht auch, wenn Ausfallmuster übersandt sind. Unterbleibt die Untersuchung, so haftet der Verkäufer nicht für die Mängel der Ware.

Ist die Lieferung mangelhaft, so ist der Käufer unter Ausschluss aller anderen Rechte nur befugt, Lieferung mangelfreier Ware unter Rückgabe der gelieferten Ware zu verlangen. Insbesondere sind Minderungsansprüche, Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung sowie Schadenersatzansprüche des Käufers wegen Schäden durch Betriebsstillstände beim Käufer, durch zusätzlichen Zeit- und Materialaufwand sowie eventueller Beschädigungen an Maschinen des Käufers ausgeschlossen. Eine Haftung des Verkäufers für eine Ware, die erst 8 Wochen nach Lieferung verarbeitet oder unsachgemäss gelagert wird, ist ausgeschlossen.

9. Höhere Gewalt, Versorgungsstörungen usw:
Krieg, Betriebsstörungen, Rohstoffmangel, Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand sowie alle Fälle höherer Gewalt befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfange ihrer Auswirkungen von der Verpflichtung zur Lieferung. Solche Ereignisse berechtigen uns, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass der Käufer ein Recht auf Schadenersatz hat.

10. Lieferung:
Die angegebenen Liefertermine sind stets unverbindlich. Bei Nichteinhaltung der Liefertermine hat der Käufer keinen Anspruch auf Schadenersatz, kein Recht auf Vornahme eines Deckungskaufes oder auf Rücktritt vom Vertrag. Der Verkäufer wird von der Verpflichtung zur Leistung sowie von der Einhaltung der Lieferfristen durch alle Umstände befreit, die durch eine erhebliche Betriebsstörung beim Verkäufer verursacht wurde. Der Verkäufer wird von der Verpflichtung zur Leistung sowie von der Einhaltung der Lieferfristen auch befreit, wenn er aufgrund höherer Gewalt oder durch andere Umstände wie Streik und allgemeine Energie- und Rohstoffversorgungsengpässe nicht in der Lage ist, die übliche Produktion herzustellen.

Gerät der Käufer mit der Abnahme in Verzug, so kann der Verkäufer die Abnahme der Mengen, mit denen der Käufer sich im Abnahmeverzug befindet, verlangen. Der Verkäufer ist berechtigt, die Ware nach Ablauf von 60 Tagen nach dem vereinbarten Liefertermin in Rechnung zu stellen. Anderseits hat er nicht die Pflicht, weitere Teile des Auftrages auszuführen.

Ferner kann er Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend machen. Bei Verzug des Käufers mit der Zahlung kann der Verkäufer entweder ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten, unbeschadet des Rechtes auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung.

11. Eigentumsvorbehalt:

  1. Die gelieferte Ware bleibt Eigentum des Verkäufers bis alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung erfüllt sind. Der Verkäufer kann die Ware bei Zahlungsverzug wieder an sich nehmen.
  2. Der Käufer darf die Ware im ordentlichen Geschäftsgang verwenden. Er darf die Ware insbesondere veräussern und verarbeiten, jedoch keine aussergewöhnlichen Verfügungen darüber treffen, durch die das Eigentum des Verkäufers belastet oder gefährdet wird (Verpfändung, Sicherungsübereignung usw.). Jede Zwangsvollstreckung in die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen. Das Gleiche gilt für diesen Fall für die abgetretenen Ansprüche nach Punkt c).
  3. Beim Weiterverkauf der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware gilt die Kaufpreisforderung gegen den Dritten in Höhe der Warenforderung des Verkäufers als abgetreten. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer über ausstehende Forderungen gegenüber Dritten jederzeit Rechnung zu legen. Der Verkäufer hat das Recht, dem Drittschuldner die Abtretung zu offenbaren und Zahlung an sich zu verlangen.
  4. Das Risiko einer Beschädigung der gelieferten Ware oder deren Verlust geht auch dann zu Lasten des Käufers, wenn ihn ein Verschulden nicht trifft oder höhere Gewalt vorliegt.
  5. Soweit die Ware des Verkäufers vom Käufer mit fremden Gegenständen verbunden oder verarbeitet wird, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes seiner Ware zu den anderen Gegenständen. Die dem Käufer aus der Weiterveräusserung zustehenden Forderungen werden hiermit im Voraus an den Verkäufer abgetreten, und zwar auch insoweit, als die Ware mit anderen Gegenständen verbunden oder verarbeitet wird. In diesem Fall dient die abgetretene Forderung zur Sicherung des Verkäufers in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware. Der Verkäufer verpflichtet sich, die an ihn abgetretenen Forderungen nach eigener Wahl auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit sie die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigen und aus bereits bezahlten Lieferungen herrühren.

12. Gefahrentragung:
Wenn nicht ausdrücklich zwischen Käufer und Verkäufer anders vereinbart, gelten die internationalen INCOTERMS-Bestimmungen für Fracht und Gefahr der Waren.

13. Vertragsgrundlage:
Der Vertrag kommt nur auf Grundlage der Geschäftsbedingungen des Verkäufers zustande. Andere Vertragsbestimmungen werden vom Verkäufer nicht akzeptiert.

14. Erfüllungsort und Gerichtsstand:
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist CH-Muhen. Gerichtsstand ist, nach unserer Wahl, CH-Aarau oder der Wohnsitz des Käufers.